Satzung

Vereinssatzung Kirrlacher Karnevals-Gesellschaft e.V.
KiKaGe
Stand 20.12.2023

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz………………………………………………………………………………………………………………….. 3
§ 2 Vereinszweck …………………………………………………………………………………………………………………… 3
§ 3 Mittel des Vereins…………………………………………………………………………………………………………….. 3
§ 4 Auflösung ………………………………………………………………………………………………………………………… 3
§ 5 Geschäftsjahr …………………………………………………………………………………………………………………… 3
§ 6 Mitglied werden……………………………………………………………………………………………………………….. 4
§ 7 Mitgliedschaft beenden…………………………………………………………………………………………………….. 4
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder…………………………………………………………………………………… 4
§ 9 Organe…………………………………………………………………………………………………………………………….. 5
§ 10 Wahl des Vorstands………………………………………………………………………………………………………… 5
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands ……………………………………………………………………………………………. 5
§ 12 Hauptversammlung ………………………………………………………………………………………………………… 5
§ 13 Richtlinien zur Ordensverleihung……………………………………………………………………………………… 6

§ 1 Name und Sitz
Die Kirrlacher Karnevals-Gesellschaft e.V. kurz KiKaGe, mit Sitz in Waghäusel-Kirrlach.


§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist fastnachtliche Brauchtumspflege, Durchführung kultureller Veranstaltungen,
Unterstützung kirchlicher und sozialer Einrichtungen, Förderung des Tanzsports.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern
verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Sozialstiftung der Stadt Waghäusel Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, soziale oder kirchliche Zwecke zu verwenden oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen.
Ein Auflösungsbeschluss hat keine Gültigkeit, wenn sich mindestens 12 Mitglieder zur Fortführung
der Gesellschaft im Sinne der Satzung bereit erklären. Diese betreffenden Mitglieder müssen bei der
Hauptversammlung, bei der der Auflösungsbeschluss gefasst wird, anwesend sein.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember im gleichen Jahr.

§ 6 Mitglied werden
Mitglied kann jede natürliche Person sein.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
Über den Beitritt von Kinder und Jugendlichen bis zu einem Alter von 17 Jahren in eine Tanzgarde
entscheiden alternativ zum Vorstand ein/e Trainer/in.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der
Hauptversammlung festzulegen ist. Der Mitgliedsbeitrag darf nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern:
a) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Jahres volljährig
sind. Sie nehmen an den Veranstaltungen aktiv teil.
b) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Jahres nicht
volljährig sind. Sie nehmen an den Veranstaltungen im Rahmen ihrer Fähigkeiten teil.
c) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv betätigen, aber im Übrigen die
Interessen des Vereins fördern.
d) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben
hat. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Pflicht,
Beitrag zu leisten, befreit.

§ 7 Mitgliedschaft beenden
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ausschluss kann durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung erfolgen, wenn die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen oder das Mitglied den Belangen des Vereins
gröblich zuwiderhandelte.
Ein Ausschluss kann ebenfalls bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren erfolgen.
Bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins ist der 1. Vorsitzende berechtigt, einen sofortigen
Ausschluss auszusprechen. Dieser Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder:
a) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, haben das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. In den Vorstand wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
c) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten.
(2) Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht:
a) Den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) Den Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls Gebühren zu entrichten.
c) Benutzte Ausrüstungen, wie gestellte Kleidung, Gerätschaften, Räumlichkeiten und
Flächen des Vereins sowie dessen Eigentum sorgfältig, bestimmungsgemäß und mit der
erforderlichen Sachkenntnis zu behandeln.
d) Die Satzung und die Ordnungen des Vereins einzuhalten und den Anordnungen und
Beschlüssen der Organe Folge zu leisten.

§ 9 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Der Vorstand (Präsidium), dem angehören:
    a) 1. Vorsitzender Präsident
    b) Bis zu zwei Stellv. Vorsitzender
    c) Kassierer Schatzmeister
    d) Schriftführer Literat
    e) Wirtschaftsminister
    f) Gardeminister
    g) max. 5 Beisitzer
    Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern.
    Bei Stimmengleichstand zählt bei einer Abstimmung die Stimme des Präsidenten doppelt.
  2. Der erweiterte Vorstand, dem die Mitglieder des Elferrates angehören.
  3. Die Hauptversammlung
  4. Zwei Kassenprüfer

§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand gem. § 9, Ziff. 1a – h, und die zwei Kassenprüfer (dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein) werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre (Geschäftsjahr der Gesellschaft) gewählt,
wobei mindestens ein stellv. Vorsitzender gewählt werden muss. Dabei entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Vorstandes ist stets in geheimer Wahl
durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag kann die Versammlung eine Abstimmung per
Akklamation beschließen. Dieser Beschluss muss jedoch einstimmig gefasst sein. Die Mitglieder des
Elferrates werden vom Vorstand (Präsidium) bestimmt.


§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
Vorstand im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der 1. Vorsitzende und
mindestens ein stellv. Vorsitzender. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist alljährlich, spätestens im Oktober
vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage
vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins www.kikage.de erfolgen. Bei dieser
Veröffentlichung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet nach den gesetzlichen Regelungen über:

  1. die Bestellung des Vorstands (§ 27 Absatz 1 BGB),
  2. die Änderung der Vereinssatzung (§ 33 BGB) und
  3. die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB).


Bei der Mitgliederversammlung soll der Vorstand entlastet werden!
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon
oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in
einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten
Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird,
entscheidet der Vorstand.
Über den Ablauf der Hauptversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, welche vom 1.
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Tage
vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, bei jeder Anzahl anwesender Mitglieder.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein
Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

§ 13 Richtlinien zur Ordensverleihung
Die Richtlinien zur Ordensverleihung, die die Ehrung im Verein regelt, werden durch den Vorstand
festgelegt.


Die vorstehende geänderte Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am Dezember 2023 einstimmig beschlossen.

Christian Neumann 1.Vorsitzender / Präsident
Stefan Pröll Schriftführer / Literat

Hier findet ihr die aktuelle Satzung als pdf: